Aktuelles - Steuer-Hilfe

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Steuererklärung 2023: Jetzt ist es wieder soweit. Die Steuererklärungen 2023 werden in diesen Tagen an die Haushalte verschickt. Im Normalfall (unselbständig) sind diese bis 31. März 2024 beim Steueramt einzureichen. Gerne würde ich Ihre Steuererklärung ausfüllen. Haben Sie Fragen? Ich stehen Ihnen gerne per Mail oder auch Telefon (078 / 823 60 40 - Tagsüber Combox) zur Verfügung.

Abzüge Säule 3a: Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Höchstbeiträge an die gebundene Vorsorge für 2024 wie folgt festgelegt:
Personen mit Pensionskasse: CHF 7'056.00
Personen ohne Pensionskasse: 20% des Nettoerwerbseinkommens, max. CHF 35'280.00

Corona - Homeoffice 2020 + 2021: Um der besonderen Situation während der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen und um das Ausfüllen der Steuererklärung zu vereinfachen, hat das Kantonale Steueramt beschlossen, dass Personen welche im Homeoffice gearbeitet haben, ihre Berufskosten (Arbeitsweg und Verpflegungskosten) so geltend machen können, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Corona-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus. Diese Regelung betrifft nur diejenigen Homeoffice-Tätigkeiten, die Corona-bedingt sind.

Entschädigungen für Homeoffice: Entschädigungen für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u.a.) sind stets zum Bruttolohn zu addieren und stellen keine Spesen dar. Die Ihnen anfallenden Kosten sind im pauschalen Berufskostenabzug enthalten. Sollten die tatsächlichen Kosten die Pauschale übersteigen, können Sie effektive Berufsauslagen deklarieren. Bitte legen sie die entsprechenden Belege (z.B. Mietvertrag) der Steuererklärung bei.

Corona - Arbeitsweg 2020 + 2021: Sind Sie mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren, können Sie hierfür die Autokosten zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen und dem reduzierten Fahrplan eine Nutzung des ÖV in der Zeit vom 16. März bis 21. Juni 2020 nicht als zumutbar erachtet wird. Generell gilt diese Regelung auch für weitere Zeiträume, wenn die Nutzung des ÖV im Einzelfall nicht zumutbar war (bitte Grund in der Steuererklärung vermerken, um Rückfragen zu verhindern). Bitte legen Sie in diesem Fall eine Bestätigung des Arbeitgebers bei, welche bestätigt, dass Sie während dieser Zeit am bisherigen Arbeitsort tätig waren.

Kinderbetreuungskosten während Kurzarbeit oder Homeoffice 2020 + 2021: Die effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten bleiben auch während dieser Zeit abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind.

Parkplatzkosten: In Folge einer Praxisänderung sind ab der Steuerperiode 2020 Parkplatzkosten am Arbeitsort nicht mehr abzugsfähig. Diese sind mit der Kilometerentschädigung von Fr. 0.70/km bereits abgegolten.

neue Postadresse: Auf Grund der Schliessung der Poststelle in Gebenstorf wurde mein Postfach aufgelöst. Ich bleibe jedoch weiterhin in Gebenstorf. Bitte nehmen Sie mit mit Kontakt auf (Mail oder Telefon 078 / 823 60 40), ich gebe Ihnen die neue Adresse gerne persönlich bekannt.

Mahngebühren: Muss durch das Steueramt eine Mahnung verschickt werden, weil nicht rechtzeitig eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung beantragt wurde, wird ab sofort eine Mahngebühr verrechnet. Wir bitten Sie daher uns frühzeitig zu kontaktieren, damit wir die Fristerstreckung rechtzeitig beantragen können.

Werden die Steuern nicht rechtzeitig bezahlt und muss die Finanzverwaltung darum eine Mahnung schicken, wird auch dafür eine Mahngebühr fällig. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an die Finanzverwaltung, wenn Sie eine erhaltene Rechnung nicht fristgerecht begleichen können. Vielen Dank.

Fahrtkosten/FABI-Beschränkung: Aufgrund der FABI-Beschränkung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) können ab 2017 im Kanton Aargau nur noch Fahrtkosten bis maximal Fr. 7'000 abgezogen werden (direkte Bundessteuer maximal Fr. 3'000).

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg, ist dies eine steuerbare Naturalleistung. Arbeitnehmer mit einem Geschäftswagen müssen daher den geldwerten Vorteil, welchen sie durch den Geschäftswagen für den Arbeitsweg erzielen, abzüglich der FABI- Pauschale von Fr. 7'000 (direkte Bundessteuer Fr. 3'000) versteuern. Für Arbeitnehmende, welche im Aussendienst arbeiten, gelten spezielle Regeln, welche dieser Situation Rechnung tragen.

Ausbildungskosten: Ab 2016 sind nicht nur Weiterbilungs- und Umschulungskosten abzugsfähig sondern auch berufsorientierte Ausbildungskosten. (Die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II (Kanti/Fachmittelschule oder Lehre/Berufsattest) sind nie abzugsfähig.)

Der Lehrgang, muss einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dienen können.  Es ist unerheblich, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten berechtigen auch dann zum Abzug, wenn nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung nicht im erlernten Berufsfeld gearbeitet wird.

Beispiele:
  • Ein Bäcker kann die Kosten für seine Ausbildung zum Sportlehrer abziehen, da er als Sportlehrer theoretisch in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies gilt auch, wenn der Bäcker nie als Sportlehrer arbeitet.
  • Die Juristin kann die Kosten für die Ausbildung zur Medizinischen Masseurin in Abzug bringen, obwohl sie weiterhin als Juristin arbeitet.
die Postadresse gebe ich Ihnen gerne persönlich bekannt => info@steuer-hilfe.ch
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